Dolnośląska Okręgowa Izba Inżynierów Budownictwa

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Materiały szkoleniowe z seminarium pt.
"Inżynier budownictwa w Europie"
Vortrag bei der Niederschlesischen Ingenieurkammer
am 12.12.2003 in Wroclaw


Rahmenbedingungen für polnische Ingenieure im vereinten Europa und Deutschland

Thomas Noebel, Bundesingenieur Kammer
Bundesingenieur Kammer

I. Europäische Herausforderungen

Die EU-Erweiterung ist die größte Herausforderung, der sich die Europäische Union am Beginn eines neuen Jahrtausends gegenüber sieht.

Ein in der Geschichte einzigartiger Prozess führt 375 Mio. Europäer in 15 EU-Mitgliedsländern mit den rund 100 Mio. Bürgern in zunächst zehn Nationen Mittel- und Osteuropas zusammen. Mit der Volksabstimmung in Lettland am 20.09.2003 hat auch das letzte der Beitrittsländer mit einem klaren Ja für den Beitritt zur Europäischen Union gestimmt.

Die polnische Bevölkerung hat am 08.06.2003 mit fast 78 % überzeugend für einen Beitritt in die Europäische Union gestimmt. Polen hat bereits frühzeitig die mutige Entscheidung getroffen, eine offene freiheitliche Gesellschaft, eine moderne Demokratie und funktionierende Marktwirtschaft mit Freien Berufen zu schaffen.

Inzwischen wickeln die Beitrittsstaaten zwischen 50 und 70 % ihres Außenhandels mit den EU-Ländern ab. Ein Beitritt kann erst erfolgen, sobald ein Bewerberland in der Lage ist, den mit einer Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen nachzukommen und die erforderlichen wirtschaftlichen und politischen Bedingungen zu erfüllen. Insofern hat Polen bereits jetzt den größten Teil der von Brüssel gemachten Auflagen erfüllt.

Zusammenarbeit zwischen Ingenieurkammern Europas durch ECEC gestärkt

Die Zusammenarbeit der Ingenieurkammern der europäischen Länder muss verstärkt und am Ort der politischen Entscheidung ihren Ausdruck finden. Dieser Ort ist Brüssel. EU-Entscheidungen beeinflussen das unternehmerische freiheitliche Umfeld der Ingenieure in vielfacher Weise.

Es ist für uns eine große Freude, dass die Bundesingenieurkammer gemeinsam mit der polnischen Ingenieurkammer am 26.09.2003 in Wien den so genannten Europäischen Rat der Ingenieurkammern (ECEC) mitgegründet hat. Viele europäische Ingenieurkammern (Deutschland, Italien, Kroatien, Montenegro, Österreich, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn) haben sich auf eine berufsständische Vertretung der Ingenieurkammern Europas bei den EU-Institutionen verständigt.

Diese neue Dachorganisation der Ingenieure bzw. Ingenieurkammern verfolgt folgende Ziele:

  • die Wahrung der beruflichen Belange der Ingenieure und der Nationalen Ingenieurkammer vom Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission,
  • Förderung, Planung und Begleitung der Europäischen Gesetzgebung, der Rechtsprechung, der Verordnung, der Richtlinien und der Standards,
  • Förderung der Ingenieurausbildung und der ständigen beruflichen Weiterbildung sowie die Ausarbeitung beruflicher Ausbildungsnormen,
  • die Schaffung gemeinsamer berufs-ethischer Prinzipien auf der Basis gegenseitigen Verständnisses,
  • Eintreten für eine Europäische Gebührenordnung.

Darüber hinaus wird sich unser gemeinsamer Dachverband um aktuelle Richtlinien und Verordnungen kümmern, die den Berufsstand der Ingenieure in starkem Maße betreffen.

Aktuelle EU-Richtlinienentwürfe, die für die Berufsausübung der Ingenieure von Bedeutung sind:
1. EU-Dienstleistungsvergaberichtlinie
2. EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
3. EU-Dienstleistungsrahmenrichtlinie
1. EU-nationales Vergabewesen für Ingenieurdienstleistungen

Etwa 30.000 öffentliche Auftraggeber kaufen jährlich für etwa 250 Milliarden Euro Waren und Dienstleistungen allein in Deutschland ein.

Vergaberichtlinien der Europäischen Gemeinschaft verpflichten die Mitgliedsstaaten, ihr nationales Vergaberecht so zu verändern, dass eine transparente EU-weite Beschaffung möglich ist.

Der Zusammenschluss der Europäischen Union und die damit verbundenen marktöffnenden Richtlinien haben zu einer Zweiteilung des Vergaberechts geführt.

Diese Zweiteilung ist abhängig vom zu vergebenen Auftragswert. Ist der Auftrag unterhalb einer bestimmten Schwelle, gelten die nationalen Vergaberegelungen.

Für Aufträge oberhalb des Schwellenwertes gilt eine Mischung aus deutschem und europäischem Vergaberecht. Dies gilt auch für den Fall, dass nur nationale Unternehmen an der Ausschreibung teilnehmen.

Europäische Schwellenwerte

Folgende EU-Schwellenwerte ohne Umsatzsteuer sind seit dem 01.02.2001 nach der Vergabeverordnung gültig:
Bauleistungen 5 Mio. Euro
Warenleistungen 200.000 Euro
Dienstleistungen 200.000 Euro

Gründe für die europaweite Einführung dieser Schwellenwerte sind:

  • Förderung des Wettbewerbs für nationale Grenzen,
  • Verhinderung der vorrangigen Behandlung regionaler Anbieter.

Verdingungsordnungen für freiberufliche Leistungen

Die so genannte Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) müssen bei Anbahnung und Abschluss eines Auftrages beachtet werden.

Da die Ingenieurleistung keine im Voraus erschöpfend beschreibbare Leistung ist, geschieht regelmäßig die Vergabe von Ingenieurleistungen über die VOF zu den geregelten Vergabekriterien. Die VOF findet Anwendung auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden.

Geistig-schöpferische Dienstleistungen sind Leistungen, deren wesentlicher Leistungsinhalt in der Erbringung künftiger geistiger Arbeit besteht, die nicht zwingend zum selben Ergebnis führt. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung, wie z. B. Produktbereich oder materieller Bereich, möglich. Diese Aufgabenbeschreibung ist eine Aufgabenstellung, die zwar für alle Bewerber im gleichen Sinne zu verstehen ist, im Endeffekt jedoch zu einem unterschiedlichen Ergebnis führt.

Sobald eine Gemeinde oder Stadtrat einer Ortsumgehung, einer Brücke oder eine Stadtsanierung beschlossen hat, ist zu entscheiden, ob es sich um einen Auftrag oberhalb der EU-Schwellenwerte (200.000 Euro) handelt, der gemäß VOF abzuwickeln ist.

Sind bei einem Projekt unterschiedliche Planungsleistungen nötig (Objektplanung, Statik technischer Ausrüstung, Vermessung), kann der öffentliche Bauherr mit jedem der Planer einen eigenen Werkvertrag schließen (der Auftraggeber koordiniert ihren Projekteinsatz selbst oder über einen Projektmanager). Die Auftragswerte sind in diesem Falle für die einzelnen Planungsleistungen getrennt zu ermitteln.

Soll andererseits ein Generalplaner beauftragt werden, der auch die Koordination der Fachplaner übernimmt, ist die Höhe des Auftragswertes für dieselbe freiberufliche Leistung der Höhe der Gesamtvergütung des Generalplaners.

Vergabegrundsätze

Vergabegrundsätze sind:

  • Leistungs- statt preisbezogener Wettbewerb,
  • Gleichbehandlung aller Bieter,
  • Unzulässigkeit unlauterer und wettbewerbseinschränkender Verhaltensweisen,
  • unabhängig von Ausführungs- und Lieferadressen,
  • angemessene Beteiligung kleiner Büros und von Berufsanfängern.

Am Anfang einer Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach VOF steht die Bekanntmachung, die nötig ist, um einen unbekannten Bieterkreis für einen Auftrag zu interessieren.

Genannt werden müssen in der Bekanntmachung die für die Beurteilung der Bewerber wichtigen Kriterien, wie:

  • Organisationsform,
  • Ausschlussgründe,
  • Leistungsfähigkeit,
  • Qualifikation.

Wichtig sind dabei klare Auswahlkriterien, die der Vermeidung von Klagen bei der Vergabekammer dienen, z. B.:

  • der Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Bankenerklärungen, Bilanzen, Umsatzerklärungen),
  • der Nachweis der fachlichen Eignung durch Berufszulassungen und Berufsqualifikationsnachweise der Führungskräfte, durch Nachweis gleichwertiger Leistungen, Honorare in den letzten drei Jahren,
  • personelle/technische Büroausstattung,
  • Angaben zu Projektteam, Leitung,
  • Erteilung möglicher Unteraufträge.

Qualitätsfaktoren - wie z. B. Erfahrung, fachliche Kompetenz, allgemeine und spezielle Kenntnisse zum Auftragsgegenstand und projektbezogene Referenzen - haben sich als qualifizierbare und zumindest objektivierbare Zuschlagskriterien durchgesetzt.

Referenzen sind zwar vergangenheitsorientiert, bieten aber wertvolle Anhaltspunkte, welche Leistung der Auftraggeber vom potenziellen Auftragnehmer erwarten kann.

Ein wesentlicher Aspekt im Rahmen einer gesamtheitlichen Vergabebetrachtung ist, dass der Teil der Planungskosten an den gesamten Herstellungskosten des Bauwerks lediglich zwischen 8 und 15 % beträgt. Die Planung selbst beeinflusst wiederum zu 80 bis 90 % die Herstellungskosten und zu 40 bis 50 % die Betriebskosten. Diese Zahlen sollen verdeutlichen, mit den fatalen Auswirkungen eine kurzsichtige Vergabepolitik zur Folge haben kann.

Bund, Länder und Gemeinden sind zur Anwendung dieser Richtlinien bzw. der VOF verpflichtet, sobald 50 % und mehr des zu vergebenden Auftrages mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.

Zukünftige Entwicklung und Tendenzen im EU-Vergabewesen

Im Jahr 2000 hat die EU-Kommission einen Vorschlag vorgelegt, durch den die bisher getrennten Richtlinien zur Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen in einer Richtlinie zusammengefasst werden sollen. Wesentliche Zielsetzung des Vorschlages ist die Vereinfachung, Modernisierung und Flexibilisierung der bisherigen Regelungen. Diese Richtlinien könnten bis Mitte des Jahres 2004 umgesetzt und verabschiedet werden. Auch ein komplettes Scheitern des Vorhabens ist noch immer möglich.

Wesentliche inhaltliche Änderungen
Einführung elektronischer Beschaffungsmechanismen

Auf Basis der rasanten Entwicklung der neuen Informations- und Kommunikationstechniken hat sich die Kommission zum Ziel gesetzt, dass bis zum Jahr 2004 auf nationaler und europäischer Ebene 25 % aller öffentlichen Aufträge auf elektronischem Wege vergeben werden.

Einführung des wettbewerblichen Dialogs (eine zusätzliche Art des Verhandlungsverfahrens)

Bei besonders komplexen Aufträgen kann es für den Auftraggeber objektiv unmöglich sein, die Mittel für seine Bedürfnisse zu definieren oder zu beurteilen, welche technischen oder finanziellen Lösungen der Markt zu bieten hat. Es soll daher für den Auftraggeber die Möglichkeit eröffnet werden, einzelne Angebote in die engere Wahl zu nehmen, wobei die Honorierung und die Urheberrechte bisher nicht gesichert sind.

Die Bundesingenieurkammer hat bisher dieses Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung abgelehnt.

Erhöhung der Schwellenwerte

Die Schwellenwerte für die Anwendung der Richtlinienvorschriften sollen um über 20% erhöht und für Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe angeglichen werden, um eine Diskriminierung von Wettbewerben zu vermeiden.

Flexiblere Beschaffung durch Rahmenvereinbarungen

Für Beschaffungsvorgänge in Märkten, die sich ständig ändern, aber auch für geistig-schöpferische Dienstleistungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraumes benötigt werden, soll dem Auftraggeber die Möglichkeit einer Rahmenvereinbarung eingeräumt werden.

2. EU-Diplom Berufsanerkennungsrichtlinie

Zu einer der wichtigsten rechtlichen Voraussetzung für den Marktzugang polnischer Ingenieure nach Deutschland zählt die Anerkennung der Diplome. In Polen werden ausländische Bildungsabschlüsse anerkannt, wenn ein entsprechendes bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen mit dem Herkunftsland vorliegt bzw. auch auf dem Wege der Nostrifizierung. Im Falle Deutschland liegt zwar ein entsprechendes Abkommen von 1998 vor, nur ist dadurch die Anerkennung von Bildungsabschlüssen und Berufsbezeichnungen lediglich für akademische Zwecke vereinbart, nicht jedoch zur Berufsausübung.

Das Abkommen legt eindeutig fest, dass zur Arbeitsaufnahme eine Nostrifizierung der Berufsabschlüsse bzw. Diplome notwendig ist. Zuständig sind hier die Hochschulfakultäten oder die entsprechenden Berufskammern.

Für bilaterale Abkommen hinaus erkennt Polen aber auch multilaterale und staatliche Vereinbarungen an. So ist die polnische Förderation der wissenschaftlich-technischen Verbände/Obere technische Organisation als Dachorganisation verschiedener polnischer Ingenieurverbände seit 1992 Mitglied der FEANI (Federation Europeenne de Associations Nationale de 'Ingenieurs).

Der deutsche Titel "Diplomingenieur" bzw. "Ingenieur" ist in diesen Fällen den polnischen Titel "Magister Ingenieur" bzw. "Ingenieur" gleichgestellt und eine Nostrifizierung nicht mehr notwendig.

EU-rechtliche Grundlagen

Die Abschaffung der zwischen den Mitgliedsstaaten stehenden Hindernisse für die Freizügigkeit der Personen im Allgemeinen und der Dienstleistungserbringer im Besonderen ist eines der wichtigsten Ziele des Vertrages von Rom zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Im Bereich der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen wurden mehrere Richtlinien verabschiedet.

Der erste Ansatz war vertikal, "d. h. nach Berufen ausgerichtet." Die sektoriellen Richtlinien, die zwischen 1975 und 1985 angenommen wurden, betreffen insbesondere Ärzte und Architekten.

Der neue horizontale Ansatz führte zur Verabschiedung der Richtlinien zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (89/48 EWG). Diese Richtlinien umfassen alle reglementierten Berufe, die nicht Gegenstand einer Übergangsrichtlinie oder einer sektoriellen Richtlinie sind. Dies trifft auch auf den Ingenieurberuf zu, wenn dieser Beruf im Mitgliedsstaat reglementiert ist, in dem der ausgeübt werden soll (Aufnahmemitgliedsstaat). Normalerweise fällt der Ingenieurberuf unter die Richtlinie 89/48 EWG.

Als reglementiert im Sinne der Richtlinien gilt ein Beruf, bei dem die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten von bestimmten beruflichen Qualifikationen abhängig ist. Wenn der Beruf im Aufnahmemitgliedsstaat nicht reglementiert ist, muss die Anerkennung der Qualifikationen nicht beantragt werden, weil kein rechtliches Hindernis für die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit besteht.

Anerkennung von Berufsqualifikationen

Der Richtlinienvorschlag vom März 2002 hat zum Ziel, das EU-System der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu vereinfachen und Hindernisse bei der Ausübung von Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit zu beseitigen. Vorgeschlagen wird hier, dass sämtliche sektoralen Richtlinien als Architekten und andere mit den Richtlinien, die das allgemeine Anerkennungssystem bilden, d. h. auch für Ingenieure, Stadtplaner, Landschafts- und Innenarchitekten, sowie für gewerbliche und Handwerksberufe in einem Richtlinienentwurf zu konsolidieren. Dieser Entwurf, der im Jahr 2004 verabschiedet werden soll, beinhaltet eingehende Regelungen zum Dienstleistungsverkehr sowie zur Niederlassung in EU-Mitgliedsstaaten.

Der Berichterstatter im Europaparlament, ein italienischer Ingenieur, hat gegen den erklärten Widerstand der Kommission vorgeschlagen, ein neues Kapitel für Ingenieure nach dem Muster der Regelungen für Architekten einzuführen. Die Bundesingenieurkammer unterstützt, wie auch der neu gegründete Ingenieurdachverband ECEC, dieses Ziel. Voraussetzung für ein solches sektorales Kapitel ist jedoch, dass der Berufsstand es schafft, es hinsichtlich der Anerkennung zu Grunde zu legenden quantitativen und qualitativen Kriterien der Ausbildung auf einen kleinsten gemeinsamen Nenner zu einigen. Ab 2004 ist auch Polen mit allen Rechten am Gesetzgebungsverfahren beteiligt.

3. EU-Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor

Die EU hat erkannt, dass Dienstleistungen mehr und mehr zum Motor der europäischen Wirtschaft werden. Der Grund des aktuellen Richtlinienentwurfes der Kommission ist, dass eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die EU-Dienstleistungswirtschaft dringend notwendig sei, um die Wachstumsschwächen in der EU zu überwinden. Da zwei Drittel der Exporte in die EU gehen, sei die Schaffung eines unbürokratischen und wettbewerbsfördernden Binnenmarktes für Dienstleistungen in der EU von höchster Priorität.

Hiervon betroffen sind auch die freien Berufe, d. h. auch Architekten und Ingenieure. Wesentliche Bestandteile des Entwurfs der Rahmenrichtlinien sind Dienstleistungsfreiheit, Qualitätssicherung und Garantien, Aufsicht, Konvergenzrahmen und Inkrafttreten.

Niederlassungsfreiheit

Ziel ist hier die Verwaltungsvereinfachung und der Bürokratieabbau, hierzu folgende Methoden:

  1. Durchforstung von Genehmigungserfordernissen auf der Ebene der Mitgliedsstaaten
    Anzustreben seien Genehmigungskriterien, die gesetzlich vorgeschrieben werden und keinen Ermessensspielraum mehr für die Behörden zulassen. Prozeduren für Dienstleistungserbringer, eine Genehmigung zu erhalten, sind oft nur schwer zu durchschauen.
  2. Verfahrensbeschleunigung
    Deshalb sollen die Verfahren beschleunigt (Mindestfristen, Informationserleichterung), vereinfacht (weniger Dokumente) und fair gestaltet (transparent, objektiv)

werden durch:

  1. einheitliche Anlaufstellen,
  2. einheitliche Formulare in eigener Verantwortung der Mitgliedsstaaten, meist durch Kommunen, Kammern und Verbände.

In zunehmendem Maß sollen auch elektronische Genehmigungsverfahren praktiziert werden. Als Ergebnis soll erreicht werden, dass sich alle Mitgliedsstaaten verpflichten, einen bestimmten Kanon von Dokumenten gemeinschaftsweit anzuerkennen. Abgeschafft werden soll z. B. eine Liste, die Erfordernisse enthält, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sind (Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Bedarfsprüfung u. a.).

In Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit geht es darum, das Herkunftslandprinzip zu verankern, wenn ein Unternehmen in einem Mitgliedsstaat legal tätig ist, dann soll es ohne Zusatzaufwand auch in anderen Mitgliedsstaaten eine Tätigkeit aufnehmen können.

Dazu sollen zwei Aktionslinien verfolgt werden:

  • Mindestharmonisierung von Rahmenbedingungen, wie z. B. ein Informationspaket, das alles geforderten Genehmigungen / Bestätigungen enthält. Informationsdienste, die Auskunft auf Anfrage erteilen, bei Dienstleistungen mit besonderem Risiko soll die Verpflichtung zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen vorgeschrieben werden.
  • Für Werbebeschränkung, z. B. für den Ingenieurberuf, sollen Mindeststandards (keine Totalverbote) festgelegt werden.

Darüber hinaus sollen Vorschläge für EU-weite Verhaltensregelungen, Mindeststandards für die Zulassung multidisziplinärer Partnerschaften, zügige und vereinfachte Konfliktbeilegungsverfahren sowie Informationsaustausch über die jeweiligen Dienstleistungsanbieter gemacht werden.

Bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden und Kammern müssen die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden, möglichst schnell und effizient Informationen über die Berufsangehörigen im Herkunftsland zu beschaffen und bei Fehlverhalten eine Nachverfolgung durch die Behörden im Herkunftsland zu ermöglichen. Die Verabschiedung dieser Richtlinien ist bis Ende 2005 vorgesehen, Umsetzungstermin ist Ende 2007/2008. Ziel ist, dass insbesondere den Berufskammern im Rahmen dieser Richtlinie als so genannte One-Stop-Shop als einzige nationale Anlaufstelle besondere Bedeutung zukommen solle.

Anpassung der Sozialversicherungssysteme in Europa

Im Juli 2003 hat die EU-Kommission einen Vorschlag über Vereinfachung und Modernisierung der Sozialversicherungssysteme vorgelegt. Ziel der Verordnung ist, die grenzüberschreitenden Aspekte der nationalen Sozialversicherungssysteme zu koordinieren, die durch vielfache Veränderungen in den letzten Jahren zu überladen und schwerfällig geworden waren. Personen, die innerhalb der EU ihren Aufenthaltsort wechseln, d. h. polnische Ingenieure in Deutschland tätig werden und umgekehrt, sollen nicht schlechter stehen als diejenigen, die ständig an einem und demselben Ort leben und arbeiten. Dies kann nur sichergestellt werden, wenn die nationalen Sozialversicherungssysteme einheitlich angewendet und nicht an Nationalität, sondern lediglich an eine EU-Bürgerschaft geknüpft werden.

II. Nationale Rahmenbedingungen

Ingenieurkammergesetze der Länder

Gestern, am 11.12.2003, hat die Wirtschaftsministerkonferenz der Länder, ein so genanntes Musteringenieurkammergesetz verabschiedet und den 16 Bundesländern zur Umsetzung empfohlen. Hintergrund des Beschlusses sind die 16 divergierenden Ingenieurgesetzte und 16 Ingenieurkammergesetze, die nunmehr zusammengefasst werden.

Folgende wichtige Harmonisierungseckpunkte sind Gegenstand dieses Gesetzes:

  • Die Dauer der erforderlichen praktischen Tätigkeit als Eintragungsvoraussetzung wird einheitlich auf drei Jahre festgesetzt.
  • Die Regelung zur Werbung wurde vereinheitlicht.
  • Eine engere Zusammenarbeit zwischen den Kammern im Architekten- und Ingenieurbereich soll erreicht werden.
  • Architekten und Ingenieure sind Kapitalgesellschaften unter Führung ihres Titels eröffnet bzw. erleichtert worden, um dem zunehmenden Interesse dieser Berufsgruppen einer Gründung von mono- und interprofessionellen Kapitalgesellschaften gerecht zu werden.
  • Eine Unterscheidung von Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern findet nicht mehr statt. Allerdings bleibt die Frage, ob bauvorlageberechtigte Ingenieure per se Mitglieder bzw. Pflichtmitglieder einer Kammer sind, der künftigen Ländergesetzgebung überlassen.

Ähnlich wie das polnische Gesetz vom 15.02.2000 für die Berufsverwaltung der Architekten, Bauingenieure und Stadtplaner wird nicht nur der organisatorische Aufbau der Kammern und ihrer Kompetenzen geregelt, sondern auch die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder.

Berufshaftpflichtversicherung

Wegen der besonderen Bedeutung, die der Verbraucherschutz in Verbindung mit einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung hat, wird für Beratende Ingenieure in Gesellschaften das Erfordernis gesehen, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Ingenieurkammer überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes.



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